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   BSG, 15.09.1994 - 12 BK 43/94   

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https://dejure.org/1994,13362
BSG, 15.09.1994 - 12 BK 43/94 (https://dejure.org/1994,13362)
BSG, Entscheidung vom 15.09.1994 - 12 BK 43/94 (https://dejure.org/1994,13362)
BSG, Entscheidung vom 15. September 1994 - 12 BK 43/94 (https://dejure.org/1994,13362)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei der Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Anspruch auf Zahlung von Vorfälligkeitszinsen bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.09.1991 - 1 BvR 765/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahren über die

    Auszug aus BSG, 15.09.1994 - 12 BK 43/94
    Diese ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn - wie hier - die Beantwortung der Rechtsfrage so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und 1300 § 13 Nr. 1; vgl hierzu auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 6).
  • BSG, 12.07.1985 - 7 BAr 114/84

    Abweichung - Divergenzfrage - Bedeutung der Rechtssache - Rechtliche Begründung -

    Auszug aus BSG, 15.09.1994 - 12 BK 43/94
    Voraussetzung hierfür ist stets, daß eine konkrete Rechtsfrage zur Entscheidung ansteht, die klärungsbedürftig (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4) und klärungsfähig ist, dh in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 15.09.1994 - 12 BK 43/94
    Diese ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn - wie hier - die Beantwortung der Rechtsfrage so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und 1300 § 13 Nr. 1; vgl hierzu auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 6).
  • BGH, 20.06.1977 - II ZR 169/75

    Bereicherung im Lastschriftverfahren

    Auszug aus BSG, 15.09.1994 - 12 BK 43/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) gelten für die Zahlung mittels Lastschrift bereicherungsrechtlich dieselben Grundsätze wie für die Zahlung durch Überweisung; es handelt sich - auch bei fehlender Valutierung - rechtlich und wirtschaftlich in beiden Fällen um Leistungen des Schuldners und der Schuldnerbank, obwohl beim Lastschriftverfahren der Anlaß zur Zahlung vom Gläubiger und nicht, wie bei der Überweisung, vom Schuldner ausgeht (BGHZ 69, 186, 188f [BGH 20.06.1977 - II ZR 169/75]; vgl auch Palandt-Thomas, BGB-Kommentar, 53. Aufl 1994, § 812 RdNr 53).
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